Das BMK ist als Aufsichts- und Bewilligungsbehörde zuständig für Entsorgungsanlagen zur Behandlung von radioaktiven Abfällen am Standort Seibersdorf. Alle strahlenschutzrechtlichen Angelegenheiten fallen dabei in die Zuständigkeit des BMK.
Die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (NES) betreibt im Auftrag der Republik Österreich Anlagen zur Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen. Die Republik Österreich wird in dieser Angelegenheit durch das BMK vertreten. In den letzten Jahren wurden die Anlagen zur Aufbereitung und längerfristigen Lagerung radioaktiver Abfälle am Standort Seibersdorf modernisiert. Außerdem zählt der Rückbau von Altanlagen ebenfalls zu diesem Auftrag.
Bei ihren Tätigkeiten in Zusammenhang mit radioaktiven Abfällen verfolgt die NES zwei Hauptziele:
Der Stand der Technik zur Aufbereitung radioaktiver Abfälle hat sich in den letzten Jahren grundlegend weiterentwickelt. Die Waste Safety Guidelines der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und geänderte gemeinschaftsrechtliche und nationale Rechtsvorschriften fordern weitergehende Anpassungen. Die IAEO Waste Safety Guidelines bilden die international anerkannte Grundlage für ein modernes Abfallmanagement. Zusätzlich zu den Anforderungen von Guidelines und Rechtsvorschriften sind auch die Sicherheitserfordernisse in den letzten Jahren stark gestiegen.
In den letzten Jahren wurden in Seibersdorf die bautechnischen und infrastrukturellen Grundlagen für folgende Maßnahmen geschaffen:
Darüber hinaus hat Österreich das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert. Dies bedeutet, dass das Management der radioaktiven Abfälle dem aktuellen Stand der Technik entsprechen muss. Außerdem müssen die jeweils aktuellen Sicherheits- und Strahlenschutzstandards eingehalten werden.
Im Folgenden werden das Leitbild der Behörde, deren Aufsichtsziele und Aufgaben vorgestellt. Weiters erfahren Sie mehr über die unter Aufsicht der Behörde stehenden Anlagen und über die Durchführung der Aufsicht.
Die Aufsichtsbehörde ist vom Optimum im Strahlenschutz und der damit verbundenen Sicherheitskultur geleitet. Darüber hinaus steht eine effiziente Kontrolle durch behördliche Überprüfungen im Fokus.
Das BMK ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Entsorgungsanlagen der NES. Das Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) (→ RIS) legt dazu die Ziele der Aufsichtsbehörde fest. Dazu zählt, die Menschen, ihre Nachkommen und die Umwelt vor Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen. Dieser Schutz muss im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geschehen. Ein weiteres Ziel besteht in der Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit. Dabei müssen international anerkannte Sicherheitsstandards eingehalten werden. Außerdem ist die sichere und verantwortungsvolle Entsorgung radioaktiver Abfälle zu gewährleisten. Da in Österreich keine Kernkraftwerke betrieben werden, fallen keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung an.
Besonders wichtig ist die Minimierung der Strahlenbelastung der Beschäftigten in den Entsorgungsanlagen. Damit es zu keiner unzulässigen Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt, werden die Anlagen am Standort Seibersdorf kontinuierlich überwacht. Dabei achtet die Aufsichtsbehörde stets auf Sicherheitsverbesserungen und führt strenge Kontrollen durch.
Zur Aufarbeitung der radioaktiven Abfälle betreibt die NES umfangreiche Einrichtungen:
Detailliertere Informationen zu den Entsorgungsanlagen finden Sie auf der → Website der NES.
Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in Bezug auf radioaktive Abfälle lassen sich in drei Bereiche unterscheiden:
Prüfmaßstab ist dabei die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die für die betreffende Tätigkeit maßgeblich sind. Als Grundlage dient das Strahlenschutzgesetzes 2020 – StrSchG 2020, (BGBl. I Nr. 50/2020). Relevant sind außerdem die jeweiligen Verwaltungsakte und die unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte. Die Aufsichtsbehörde achtet zudem darauf, ob die Bewilligungsinhaber die jeweiligen Bescheide und die sich daraus ergebenden Bedingungen und Auflagen einhalten.
Die Aufsichtsbehörde kann Tätigkeiten untersagen oder einschränken. Diese Tätigkeiten dürfen erst dann wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache muss die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
Das BMK ist gemäß § 61 Strahlenschutzgesetz 2020 zu einer regelmäßigen behördlichen Überprüfung verpflichtet. Die Behörde muss die Überprüfungen von Entsorgungsanlagen mindestens einmal pro Jahr durchführen. Diese Überprüfungen können jederzeit durchgeführt werden. Insbesondere bei Beschwerden oder bei Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes führt die Behörde Kontrollen durch.
Zusätzlich setzt die Aufsichtsbehörde Überprüfungsschwerpunkte, die spezifisch auf die jeweiligen Tätigkeiten abgestimmt sind. Dabei wird folgendes überprüft:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Abteilung V/8 Strahlenschutz 1020 Wien, Untere Donaustraße 11 Telefon: +43 1 71162-614194 E-Mail : strahlenschutz@bmk.gv.at